Landschaftsschutzgebiet (CHKO) ist in den § 25–28 des Natur- und Landschaftsschutzgesetzes Nr. 114/92 definiert.
Bemerkenswerte ästhetische Werte dieser Landschaften sind normalerweise auch überlieferte Monumente historischer Siedlungen .
Der Schutz dieser Gebiete ist meistens in 4 Zonen abgestuft, welche die Limits von Bewirtschaftung und anderer Nutzung ihres natürlichen Potentials bestimmen:
1. Zone (natürlich – Kernzone, 5,4% CHKO) - beinhaltet natürliche und halbnatürliche, kaum vom Menschen berührte Baumbestände und wertvollste unbewaldete Flächen verschiedener Arten. Die Pflege in den Zonen zielt auf leichte Formen der Forstwirtschaft, in ausgesuchten Teilen des Waldes auf die Beibehaltung der Selbstentwicklung und auf die zweckgebundene Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden ab. Teil dieser ersten – strengsten – Zone sind besonders geschützte Gebiete kleinerer Fläche – so genannte Kleinflächen.
2. Zone (halbnatürlich, 34,6% CHKO) - beinhaltet Baumbestände mit signifikanter veränderten Gattungsstrukturen der Natur von nahen Forstgesellschaften und artenreichen Graskulturen. In der Waldwirtschaft wird natürliche Regeneration bevorzugt, Wiesen und Weiden sollten schonend bewirtschaftet werden.
3. Zone (kultur-landschaftlich, 56,1% CHKO) - hier sind monokulturell bewirtschaftete Wälder mit einem Mosaik aus Wiesen und Weiden, mit verstreuten Bebauungen und mit einem reichen Holzvorkommen außerhalb des Waldes eingeordnet. Ziel der Zone ist die Erhaltung und Verbesserung des malerischen Charakters der Landschaft mit gewöhnlicher Bewirtschaftung mit einer Nachbearbeitung, die den landschaftlichen Charakter respektiert.
4. Zone (besiedelt, 3,9% CHKO) - beinhaltet zusammenhängende bebaute Gebiete mit Anschluss an intensiv kultivierte landwirtschaftliche Nutzfläche. Sie ermöglicht die Unterbringung von Wohn- und Bauaktivitäten und intensivere landwirtschaftliche Produktion.
Jedes Gebiet hat seine für die Koordinierung der Tätigkeiten, die die natürliche Umgebung betreffen, seinen unabhängigen Arbeitsplatz – Verwaltung. Alle einzelnen Verwaltungen werden zentral durch die CHKO-Verwaltung der Tschechischen Republik gesteuert. Landschaftsschutzgebiete werden durch eine Verwaltungsverordnung bekannt gegeben. Zur Zeit gibt es in dieser Kategorie 25 geschützte Gebiete, die Erklärung des Böhmischen Waldes zum Landschaftsschutzgebiet ist in Vorbereitung.
Biosphärenreservate
Die Landschaftsschutzgebiete Bílé Karpaty (Weiße Karpaten), Křivoklátsko, Dolní Morava, Šumava (Böhmerwald), Krkonoše (Riesengebirge) und Třeboňsko sind Teil der weltweiten Biosphärenreservate im Rahmen des Programms „Mensch und Biosphäre“ (MAB) der UNESCO.
1970 genehmigte die Generalkonferenz der UNESCO ein großes zwischenstaatliches Programm mit Fokus auf die Problematik des Umweltschutzes, welches Člověk a biosféra (Man and Biosphere – MAB) genannt wurde. Die Abkürzung MAB wurde zum Symbol eines integrierten Umweltschutzkonzeptes, das für die Vereinigung der Interessen von Natur und menschlicher Aktivität kämpft. Im Rahmen dieses Programms wurde ein Netzwerk von Biosphärenreservaten geschaffen, das bemerkenswerte kontinentale, marine und gemischte Ökosysteme beinhaltet. Über die Aufnahme vorgeschlagener Lokalitäten in das Netz der Biosphärenreservate entscheidet der Generaldirektor der UNESCO auf Empfehlung des fachkundigen Beratungsbeirates. Einzelne Vorschläge reicht das Nationalkomitee des Programms MAB ein.
Weitere Informationen:
Tschechisches Programm zu Mensch und Biosphäre
Tschechisches Nationalkomitee des Programms Mensch und Biosphäre (nur in Tschechischer Sprache)