Personen in selbstständiger Tätigkeit, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind:
führen die Beiträge selbst ab, und zwar in Form von monatlichen Vorauszahlungen und einer nachfolgenden, jährlichen Verrechnung,
sind verpflichtet, bis zu 8 Tagen nach Beginn oder Beendigung der selbstständigen Tätigkeit diese Tatsache der Krankenkasse mitzuteilen,
sind verpflichtet, bei einem Wechsel der Krankenkasse der neuen Krankenkasse einen Beleg über die Höhe der Beitrags-Vorauszahlungen vorzulegen.
Falls die selbstständige Person die Beiträge nicht regelmäßig und rechtzeitig bezahlt, riskiert, von der Krankenkasse eine Strafe zugeteilt zu bekommen, und die Krankenkasse wird von solchen Personen Beiträge und Strafe einfordern.
Selbstständig tätige Personen haben Zugang zur Pflegeversicherung in Form einer freiwilligen Teilnahme.
Falls die selbstständig tätige Person kein Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, muss sie sich bei der „VZP“ privat versichern.
Die häufigsten Fragen
- Ich möchte mich in der Tschechischen Republik selbstständig machen, wie kann ich mich versichern ? Was muss ich zum Abschluss einer Versicherung alles machen ?
In diesem Fall ist es nötig, mehrere mögliche Situationen zu unterscheiden, in denen Sie sich befinden können:
Sie haben in der Tschechischen Republik eine Aufenthaltserlaubnis. In diesem Falle sind Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind verpflichtet, Ihre Krankenkasse spätestens bis zu 8 Tagen über den Beginn Ihrer selbstständigen Tätigkeit zu informieren; in derselben Frist müssen Sie Ihrer Krankenkasse auch eine Beendigung Ihrer Tätigkeit melden. Beitragszahler sind Sie. Die Beiträge zahlen Sie in Form von Beitrags-Voraus- und Restzahlungen.
Sie haben ein Visum zum Zwecke einer selbstständigen Tätigkeit. In diesem Falle müssen Sie sich bei der „VZP“ privat versichern. Ab dem 1.7.2001 schon wurde von der Praxis abgesehen, bei welcher die Ausgabe eines Visums von der Vorlage einer Krankenversicherungsbescheinigung für die gesamte Gültigkeitsdauer des Visums abhängig gemacht wurde.
Eine private Krankenversicherung kann man, laut den Bedingungen der „Allgemeinen Krankenversicherung“, für eine Dauer von sechs bis zwölf Monaten abschließen.
Die Versicherungsdauer beginnt mit dem Tage, der im Vertrag als Versicherungsbeginn festgelegt ist und endet mit dem Tage des Auslaufens der verhandelten Frist. Die „VZP“ gewährt bei Zahlung von zwölf Monaten zusätzliche Gesundheitsleistungen. Vor dem Ablauf der festgelegten Frist kann der Versicherte, im Falle einer langfristigen privaten Versicherung, eine Vertragsverlängerung beantragen. Das System der Beitragszahlung bleibt dasselbe, eine ärztliche Eingangsuntersuchung ist nicht mehr nötig (erst nach 3 Jahren).
Die Beiträge für eine kurzzeitige private Krankenversicherung sind für einzelne Versicherungstage im Voraus zahlbar.