Die Erfordernisse des Vertrags richten sich dabei nach dem Gesetz Nr. 262/2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch. Die Problematik des Arbeitsvertrags wird im Kapitel II in diesem Gesetz (§ 33 – 39) gelöst.
Der Arbeitsvertrag muss immer in Schriftform abgeschlossen werden, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Exemplar des Vertrags dem Arbeitnehmer zu übergeben.
Der Arbeitsvertrag muss immer die Art der Arbeit, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausüben soll, den Arbeitsort oder die -orte und den Tag des Arbeitsantritts beinhalten. Sollte eines dieser wesentlichen Erfordernisse im Arbeitsvertrag fehlen, dann hat diese Tatsache die Ungültigkeit des Arbeitsvertrags zur Folge.
Arbeitsart
Die vereinbarte Arbeitsart sollte kurz und treffend in der Beschreibung der Arbeit, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausüben wird, ausgedrückt sein. Es liegt also an beiden Parteien, die Arbeitsart ausreichend konkret zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nur die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit auszuüben, und der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, vom Arbeitnehmer die Ausübung von einer anderen als der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit zu fordern.
Arbeitsort
Zum Arbeitsort wird ein solcher Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber die Arbeit laut Arbeitsvertrag ausübt. Die Bestimmung des Arbeitsortes ist besonders für die Begrenzung vom Umfang der Berechtigung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer an einen anderen als den vereinbarten Arbeitsort zur Arbeit zu verlegen, und für die Bestimmung der Entstehung und des Umfangs der Ansprüche des Arbeitnehmers im Fall einer Dienstreise von Bedeutung.
Im Arbeitsvertrag kann auch ein regelmäßiger Arbeitsplatz für die Zwecke der Reisevergütung vereinbart werden. In dem Fall, dass kein solcher Arbeitsplatz vereinbart wird, wird zum regelmäßigen Arbeitsplatz der im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitsort. Wird der Arbeitsort jedoch breiter als eine Gemeinde vereinbart, wird als der regelmäßige Arbeitsplatz die Gemeinde betrachtet, in der die Dienstreisen des Arbeitnehmers beginnen.
Tag des Arbeitsantritts
Das Arbeitsverhältnis entsteht am Tag des Arbeitsantritts des Arbeitnehmers. Sollte der Arbeitnehmer am vereinbarten Antrittstag nicht in die Arbeit antreten, ohne dass ihn eine Arbeitsverhinderung daran hinderte, oder sollte er den Arbeitgeber über solche Verhinderung innerhalb von einer Woche nicht informieren, so kann der Arbeitgeber von dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag zurücktreten.
Ab dem Antrittstag ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Arbeit laut Arbeitsvertrag zuzuweisen, ihm für die hergestellte Arbeit Gehalt oder Lohn zu bezahlen, Bedingungen für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben zu schaffen und alle anderen, mit den Rechtsvorschriften, dem Vertrag oder einer internen Vorschrift festgelegten Bedingungen einzuhalten.
Weitere Bestimmungen
Im Arbeitsvertrag können, neben den wesentlichen Erfordernissen, die der Vertrag umfassen muss und ohne die er ungültig ist, auch weitere Bedingungen, für die sich die Teilnehmer interessieren, geregelt werden. Die auf solche Weise vereinbarten Bedingungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch zum Gesetz sein, ansonsten würde eine solche Bestimmung absolut ungültig sein.
Von weiteren Erfordernissen sind besonders folgende zu empfehlen:
Informationspflicht
Der Arbeitsvertrag sollte (muss aber nicht) die Angaben über die aus dem Arbeitsverhältnis hervorgehenden Rechte und Pflichten enthalten. Sofern der Arbeitsvertrag diese Angaben nicht enthält, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese spätestens innerhalb von einem Monat ab Entstehung des Arbeitsverhältnisses schriftlich dem Arbeitnehmer mitzuteilen.
Die Informationen müssen enthalten:
- nähere Bezeichnung der Arbeitsart und des Arbeitsortes,
- Angabe über die Urlaubslänge, bzw. Angabe über die Art des Festlegens des Urlaubs,
- Angaben über die Kündigungsfristen,
- Angaben über die Wochenarbeitszeit und ihre Einteilung,
- Angaben über den Gehalt oder Lohn und die Art der Entlohnung, die Fälligkeit des Gehalts oder Lohns, den Auszahlungstermin des Gehalts oder Lohns und die Art der Auszahlung des Gehalts oder Lohns,
- Angabe über die Kollektivverträge, die die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers regeln, und die Bezeichnung der Teilnehmer von diesen Kollektivverträgen.
Probezeit
Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können im Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbaren. Die Probezeit darf nicht länger als 3 nach der Entstehung des Arbeitsverhältnisses nacheinander folgende Monate sein. Falls die Probezeit vereinbart wird, kann sie nachträglich nicht verlängert werden.
Die Probezeit kann nicht vereinbart werden, falls das Arbeitsverhältnis bereits entstanden ist. Falls der Arbeitnehmer also in die Arbeit antritt und erst z. B. am nächsten Tag nach dem Antritt den Arbeitsvertrag unterschreibt, kann in dem Arbeitsvertrag keine Probezeit mehr vereinbart werden, denn das Arbeitsverhältnis entstand bereits mit dem Tag des Arbeitsantritts. Die Zeit der Verhinderungen in der Arbeit (z. B. Krankheit), während der der Arbeitnehmer keine Arbeit für den Arbeitgeber ausübt, wird in die Probezeit nicht eingerechnet.
Laufzeit des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit vereinbart werden.