Änderung der Berechnung von Verzugszinsen
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Verzugszinsen sind eine Strafzahlung, die dem Gläubiger für die Verletzung der Pflicht des Schuldners, seine Geldverbindlichkeit ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen, anfällt. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht dem Gläubiger ohne Hinblick auf die Tatsache, wodurch der Verzug verursacht wurde.
Es geht dabei um eine Strafe, die geltend gemacht wird, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob die Verzugserfüllung der Geldverbindlichkeit durch den Schuldner oder zum Beispiel einen Eingriff der höheren Gewalt verursacht wurde. Das heißt, dass jede Begründung der Verzugsentstehung rechtlich unerheblich ist.
Verzugszinsen sind also eine Strafe, die nur Geldverbindlichkeiten betrifft. Der Gläubiger und der Schuldner können im Rahmen des handelsrechtlichen Verhältnisses Vertragszinsen vereinbaren, die sich von den gesetzlichen Zinsen unterscheiden. Falls dies nicht der Fall ist, werden die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen geltend gemacht, deren Höhe mit einer Ausführungsvorschrift bestimmt wird. Die Höhe der Verzugszinsen hängt von der Höhe des von der Tschechischen Nationalbank festgelegten Lombardzinssatzes ab.
Bisher wurde der Zinssatz jedes Halbjahr geändert, und zwar immer zum 1. Januar und 1. Juli des Kalenderjahres. Die aktuelle Höhe der Verzugszinsen, d. h. vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2010, entspricht jährlich der Höhe des von der Tschechischen Nationalbank festgelegten Lombardzinssatzes, der um 7 % erhöht wurde.
Ab 1. Juli 2010 tritt eine Änderung in der Berechnung der Verzugszinsen in Kraft, und zwar für die Fälle, in denen die Höhe der Verzugszinsen nicht vertraglich vereinbart wird. Konkret bedeutet das, dass die Verzugszinsen aus einem früheren Verzug zwar auch weiterhin geändert werden, aber die Verzugszinsen aus einem neu angefangenen Verzug (nach dem 1. Juli 2010) während der gesamten Verzugszeit unverändert bleiben. Die Jahreshöhe der Verzugszinsen wird neu der Höhe der Lombardzinssatzes der Tschechischen Nationalbank entsprechen, der für den letzten Tag des Kalenderhalbjahres, das dem Kalenderhalbjahr vorangeht, in dem der Verzug entstand, festgelegt und um 7 % erhöht wurde.