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Unternehmenstätigkeit ohne Gewerbegenehmigung

 
photo:  (sxc.hu)
 

Eine natürliche Person, die in der Tschechischen Republik ein Gewerbe betreibt, braucht eine Gewerbegenehmigung, außer wenn diese Tätigkeit nur einmalig ausgeführt wird oder sie ein spezielles Gesetz dazu berechtigt. Die Gewerbetätigkeit unterliegt in der Tschechischen Republik dem Gesetz Nr. 455/1991 Slg., dem sogenannten Gewerbegesetz.

 
 
In diesem Gesetz wird unter anderem klar geregelt, für welche Gewerbetätigkeiten eine Gewerbegenehmigung bzw. ein Gewerbeschein benötigt werden und für welche nicht. Die folgenden Tätigkeiten werden nämlich in der Tschechischen Republik nicht als Gewerbe angesehen und brauchen somit auch keine Gewerbegenehmigung:
  • Landwirtschaftliche Produktion, Wald- und Wasserwirtschaft
  • Unabhängige Autorentätigkeit wird durch das Autorengesetz geregelt. Hierzu gehören auch Schriftsteller, Schauspieler, Musikkünstler, bildende Künstler, Restauratoren von Denkmälern, Journalisten u.v.m.
  • Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz geregelt sind – dabei handelt es sich um hochqualifizierte Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein Hochschulabschluss und eine Staatsprüfung notwendig sind, wie zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Psychotherapeuten, Naturheiler, Auditoren, Steuerberater, Anwälte, Notare, Gerichtsvollstrecker, Börsenmakler, Konkursverwalter, verschiedene Experten, Dolmetscher, Architekten und autorisierte Bauingenieure, Vermessungsingenieure u.v.m.
  • Weitere Tätigkeiten, die nicht als Gewerbe angesehen werden – Banktätigkeit, Geldwechsel, Versicherung, Versicherungsmakler und Schadenregulierer, Pensionsfond, Spar- und Darlehensgesellschaften, Warenbörsen, Wertpapierhändler, Stellenvermittlung, Betrieb einer Radio- oder Fernsehstation u.v.m.
Die genaue Auflistung aller Tätigkeiten, für die Sie keine Gewerbegenehmigung benötigen, finden Sie in X1 §3 des Gesetzes Nr. 455/1991 Slg. X1

Ohne Gewerbegenehmigung kommt ein Unternehmer ebenfalls aus, wenn er eine normalerweise gewerbegenehmigungspflichtige Tätigkeit nur einmalig ausführt. Wiederholt sich aber diese Ausführung jedes Jahr zur gleichen Zeit, so gilt dies als laufende Tätigkeit und somit wird eine Gewerbegenehmigung benötigt.
 
Autor: Ivana Jenerálová
 
Datum: 03.04.2011
 
 
 

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