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Kommanditgesellschaft

 
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Grundinformationen über die Unternehmensrechtsform Kommanditgesellschaft.

 
 

Grundinformationen

Rechtsgrundlage

Die rechtliche Regelung einer Kommanditgesellschaft ist im Handlesgesetzbuch verankert. Das Handelsgesetzbuch definiert eine gemeinsame Grundlage für alle Handelsgesellschaften in § 56 und folgenden. Eine konkrete Regelung einer Kommanditgesellschaft ist in § 93 und folgenden festgelegt.

Handelsfirma

Eine Handelsfirma einer Kommanditgesellschaft muss die Bezeichnung  "komanditní společnost" (Kommanditgesellschaft) beinhalten, es genügt auch die Abkürzung "kom. spol." oder "k.s.". Beinhaltet der Firmenname der Gesellschaft den Namen eines Kommanditisten, haftet dieser Kommanditist für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft wie ein Komplementär (§ 95 HGB). Eine Handelsfirma einer Gesellschaft muss selbstverständlich auch bestimmte allgemeine Bedingungen erfüllen, sie darf mit einer Firma eines anderen Unternehmers zu verwechseln sein und darf nicht als eine Täuschung wirken. Zu einer Abgrenzung der Firma ist ein unterschiedlicher, die Rechtsform bestimmender Zusatz ungenügend (§ 10 HGB).

Stammkapital

Der Kommanditist ist verpflichtet, in das Stammkapital der Gesellschaft eine Einlage in der durch den Gesellschaftervertrag bestimmten Höhe, mindestens aber 5 000 CZK, zu leisten. Er ist verpflichtet, die Einlage in der durch den Gesellschaftervertrag bestimmten Frist zu leisten, sonst ohne unnötigen Verzug nach Entstehung der Gesellschaft, gegebenenfalls nach Entstehung seiner Beteiligung an der Gesellschaft.

Satzungsmäßiges Organ

Zu einer Abwicklung der Geschäfte (Vertretung) der Gesellschaft sind nur die Komplementäre berechtigt.

Wettbewerbsverbot

Wenn im Gesellschaftvertrag nicht anders veankert, gilt das Wettbewerbsverbot ausschließlich für die Komplementäre und nicht für die Kommanditisten.

Vorteile der Gesellschaft

 - es ist kein Stammkapital der Gesellschaft notwendig
 - die Kommanditisten haben kein Wettbewerbsverbot

Nachteile der Gesellschaft



 - einzelne Gesellschafter haften ohne Unterschied mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft,

  - Komanditisten dürfen nicht über die Abwicklung der Geschäfte der Gesellschaft bestimmen.

     


Wie eine Kommanditgesellschaft zu gründen ist?

 

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Kombination einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft. Manche ihrer Gesellschafter (Komplementäre) haften für die Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten (auch persönlichen) Vermögen, manche Gesellschafter (Kommanditisten) haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur bis zu Höhe der nichbezahlten Stammeinlage.

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Autor:
 
Datum: 06.01.2010
 
 
 

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