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Vereinbarung über spezifische Arbeit

 

Informationen über die Bedingungen einer Vereinbarung über spezifische Arbeit.

 
 

Der Arbeitgeber und eine natürliche Person können eine Vereinbarung über spezifische Arbeit abschließen wenn der erwartete Umfang der Arbeit (Arbeitsaufgabe), die ausgeführt werden soll, 100 Stunden nicht überschreitet. Der geschätzte Umfang der Arbeit, die vom Angestellten für den Arbeitgeber ausgeführt wird, darf im selben Kalenderjahr mit einer anderen Vereinbarung über spezifische Arbeit 100 Stunden nicht überschreiten.

Die Vereinbarung über spezifische Arbeit kann schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Die Vereinbarung muss die Arbeitsaufgabe, die vereinbarte Vergütung und häufig den Termin enthalten; in einer schriftlichen Vereinbarung oder einer schriftlichen Aufzeichnung der mündlichen Vereinbarung muss der Arbeitgeber den erwarteten Umfang der Arbeit in Übereinstimmung mit dem vorhergehenden Paragraphen angeben, es sei denn, dass der Umfang innerhalb der Beschreibung der Arbeitsaufgabe direkt angegeben wird.

Die Arbeitsaufgabe muss zum festgesetzten Termin vollendet werden; ansonsten kann der Arbeitgeber die Übereinkunft verwerfen. Der Angestellte kann die Vereinbarung verwerfen, wenn er/sie die Arbeitsaufgabe nicht vollenden kann, weil der Arbeitgeber die vereinbarten Arbeitsbedingungen nicht zur Verfügung gestellt hat. Der Arbeitgeber muss den Angestellten für den erlittenen Schaden entschädigen.

Die Vergütung für die Vollendung der Arbeitsaufgabe ist nach Beendigung und Übergabe der Arbeit fällig. Die Parteien können übereinkommen, dass ein Teil der Vergütung nach Vollendung einer Teilaufgabe fällig wird. Nach Absprache mit dem Angestellten kann der Arbeitgeber die Vergütung, wenn die geleistete Arbeit nicht den vereinbarten Bestimmungen entspricht, angemessen herabsetzen.

Nehmen Sie zur Kenntnis!

Die Vereinbarung über spezifische Arbeit lässt keinen Krankenversicherungsanspruch entstehen. Folglich zahlen die Angestellten, die eine Vereinbarung über spezifische Arbeit abgeschlossen haben, keine Krankenversicherungsbeiträge und haben keinen Anspruch auf Krankengeld!

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Datum: 06.01.2010
 
 
 
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