Der Arbeitgeber sollte gemäß dem Arbeitsgesetzbuch vorzugsweise Arbeitsverträge abschließen. Es ist günstig, die Arbeitsvereinbarungen abzuschließen, wenn die Situation dem Arbeitnehmer nicht erlaubt Vollzeit beschäftigt zu sein. Einer der Unterschiede zwischen dem Arbeitsverhältnis und den Arbeitsvereinbarungen besteht darin, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Arbeitszeit aufzuteilen.
Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit
Der Arbeitgeber kann eine Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit mit einer physischen Person abschließen, falls der Arbeitsumfang 150 Stunden in einem Kalenderjahr nicht überschreitet. Es kann auch eine Vereinbarung im größeren Umfang als 150 Stunden pro Jahr abgeschlossen werden, diese darf aber den Durchschnitt der Hälfte der festgesetzten Wochenarbeitszeit nicht überschreiten. Die Arbeitsvereinbarung muss schriftlich abgeschlossen werden, und zwar in zwei Ausführungen, wobei eine davon für den Arbeitgeber und die andere für den Arbeitnehmer bestimmt ist.
In der Vereinbarung muss ganz deutlich folgendes angegeben werden:
- Arbeitsumfang,
- Arbeitszeitumfang,
- Zeitdauer, für die der Vertrag abgeschlossen wird.
Die Arbeitsvereinbarung kann befristet sowie unbefristet abgeschlossen werden. In der Vereinbarung muss die Höhe der Vergütung bestimmt werden. Diese Vergütung ist eine spezifische Vergütung, diese ist weder Gehalt noch Lohn. Die Vereinbarung kann nach gegenseitiger Absprache der Parteien aufgelöst werden, einseitig darf sie dann ohne Grundangabe mit einer Fünfzehn-Tage- Kündigungsfrist aufgelöst werden. Die Kündigungsfrist beginnt am Tag der Zustellung an die andere Vereinbarungspartei. Für eine fristlose Kündigung der Vereinbarung gelten dieselben Bedingungen wie bei einem Arbeitsverhältnis. Im Unterschied zur Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit führt der Arbeitgeber in diesem Falle von der Vergütung die Sozial- und Krankenversicherung wie bei dem Arbeitsverhältnis ab, ausgenommen eine Vergütung bis zur Höhe von 1 999 CZK monatlich. Von einem solchen Einkommen wird keine Kranken- und Sozialversicherung abgeführt.
Einhaltung der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit wird für die gesamte Zeitdauer beurteilt, für welche diese vereinbart wurde, am längsten dann für 52 Wochen.
Vereinbarung über Ausführung der Arbeit
Die Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit wird abgeschlossen, falls der Arbeitsumfang nicht größer als 150 Stunden in einem Kalenderjahr ist. In diesen Umfang wird auch die Zeit eingerechnet, in der der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber schon aufgrund einer anderen Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit gearbeitet hat. Ein Arbeitnehmer kann auch mehrere Vereinbarungen über die Ausführung der Arbeit bei mehreren Arbeitnehmern haben, ohne dass die Arbeitgeber gegenseitig Bescheid wissen. Die Partei kann dann bei jedem Arbeitnehmer 150 Stunden pro Kalenderjahr arbeiten. Der Arbeitgeber zahlt im Falle einer Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit von der Vergütung weder Kranken- noch Sozialversicherung. Von dem Verdienst wird nur die Einkommensteuer bezahlt. Die Vereinbarung über die Ausführung der Arbeit ist gültig, auch wenn diese mündlich vereinbart wurde.
Für beide Parteien, wenn nicht anders angegeben, gelten die gleichen Regelungen wie bei der Arbeit, die in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. Die Vereinbarung regelt aber nicht die Abfindung, Arbeitszeit und Ruhezeit, Arbeitsverhinderungen auf Seiten des Arbeitnehmers, Beendung des Arbeitsverhältnisses und Vergütung für die Arbeit, die außerhalb des Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Für den Fall der Arbeitsverhinderung auf Seiten des Arbeitsnehmers oder des Rechtes auf Urlaub sind diese Umstände durch eine interne Vorschrift zu regeln.
Die oben genannten Arbeitsvereinbarungen können auch Arbeitssuchende abschließen, d.h. Personen, die beim Arbeitsamt registriert sind. Es gibt aber die Bedingung, dass die Vergütung für die geleistete Arbeit die Hälfte des Minimallohnes nicht überschreitet. Die Höhe des Minimallohnes für Arbeitnehmer beträgt seit dem 01.01.2007 8 000 CZK, und zwar bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden.
Wenn der Arbeitgeber benötigt, dass bestimmte Arbeiten geleistet werden, kann er eine beliebige Arbeitsvereinbarung wählen, wobei nicht maßgebend ist, ob die Arbeit einmalig ist oder sich wiederholt.
Die Höhe der Vergütung für die Ausübung der vereinbarten Arbeit ist im Arbeitsgesetzbuch nicht bestimmt. Die Untergrenze sollte nicht unter der Minimallohngrenze liegen, die Obergrenze der Vergütung ist nicht beschränkt.